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Verpackungsordnung

 - Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

 vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 u. Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist.

Inkrafttreten der letzten Änderung am 1. Januar 2009.

Ziele 

Die wichtigsten Ziele der Verordnung sind:

Vermeidung und Verringerung von Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen

Förderung der Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen

(§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele der Verpackungsverordnung)

 

Was wird geregelt? 

In dieser Verordnung wird die Wiederverwendung von Verpackungen, die stoffliche Verwertung sowie andere Formen der Verwertung und die Beseitigung von Verpackungsabfällen geregelt.

 

Für wen gilt die Regelung? 

Diese Verordnung gilt für Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 8 Verpackungsverordnung und Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 9 Verpackungsverordnung.

 

Was bedeutet dies für die Hersteller und Importeure? 

Hersteller und Vertreiber haben je nach Klassifizierung der Verpackungen unterschiedliche Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten.

Die Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen.

 

Verkaufsverpackungen: 

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackung an einem dualen System zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Verpackungsverordnung).

 

Transportverpackungen: 

Hersteller und Vertreiber, die im Geltungsbereich dieser Verpackungsverordnung Transportverpackungen, Umverpackungen und /oder Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, sind gem. §§ 4, 5 bzw. § 7 der Verpackungsverordnung verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen zurückzunehmen und diese zu verwerten.

 

Gemäß § 11 Verpackungsverordnung können sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Verpackungsverordnung Dritter bedienen.



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